§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Happy Helfen«.
  2. Er hat seinen Sitz in Bönningstedt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein die Bezeichnung „e.V.“.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung:
 – der Jugend- und Altenhilfe,
 – der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und
 – von Kunst und Kultur

durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

  1. Aufgabe des Vereins ist außerdem die Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle und soziale Unterstützung für Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, die durch einen unvermittelt aufgetretenen Notstand ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind, die durch die normale staatliche Hilfe nicht beseitigt werden kann.
  2. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
  5. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  2. Sowohl juristische Personen und Personenvereinigungen als auch natürliche Personen können Mitglied werden.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird in Textform mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. 
  2. Der Austritt muss in Textform erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt jederzeit zum Jahresende erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat das austrittswillige Mitglied die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Ordnungsgelder unterlässt. Die Streichung ist in Textform mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des auszuschließenden Mitglieds anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels »Einwurfeinschreiben« bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt das Mitglied keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Alle ordentlichen Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag.
  2. Die Beiträge sind im Voraus bis zum 31. Januar eines Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Neu eintretende Mitglieder zahlen ab dem Monat der Mitgliedschaft einen anteiligen Beitrag, der auf volle Monate berechnet wird und unmittelbar nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig ist. Die Mitglieder verpflichten sich, ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Im Fall von Rücklastschriften trägt das Mitglied die Kosten.
  3. Die Höhe aller Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung (§ 8ff),
  • der Vorstand (§ 13),

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
  • wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
  • wenn der Vorstand dies für erforderlich hält
  • wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.


§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a. zur Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; zur Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
b. für die Festsetzung der Höhe der Beiträge;
c. für die Wahl, Abberufung und Bestellung der Mitglieder des Vorstands;
d. für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins
e. als Berufungsinstanz zur Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss einer Bewerberin/eines Bewerbers oder Mitglieds
f. für die Wahl der Kassenprüfer.

  1. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
  2. Anträge auf Vorstandsneuwahl, Vorstandsabwahl, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über den Widerspruch einer Ablehnung einer Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder Vereinsauflösung , die nicht bereits mit der Einladung zur MV den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung

  1. Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt auch die Tagesordnung fest. 
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Zwischen der Absendung der Einladungen und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 
  3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift (gleichzusetzen ist die letzte bekannte E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
  4. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, wenn sie nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Die Versammlungsleitung hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.


§ 10 Der Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eröffnet. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst mindestens folgende Punkte: Wahl der Versammlungsleitung, Wahl der Protokollführung, Feststellung der Beschlussfähigkeit; Bekanntgabe der finalen Tagesordnung; Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist: Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins. Im Übrigen ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben keine Stimme. Die Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. An ein Mitglied können bis zu zwei Stimmen übertragen werden. Vollmachtnehmer(in) kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
  5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel und zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Bei Wahlen gilt diejenige von mehreren Personen als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige Person, die nunmehr die meisten Stimmen erhält.
  7. Abstimmungen erfolgen durch Hand aufheben, sofern nicht die Versammlung geheime Abstimmung beschließt


§ 11 Versammlungsprotokoll

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  2. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf dessen Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet die Versammlungsleitung.


§ 12 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Dies sind: die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen.
  2. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Dazu zählen auch die Schriftführung, einschließlich der Führung der Mitgliederlisten, und die Öffentlichkeitsarbeit. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch Gesetz oder Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
  • die Einberufung und Vorbereitung einer Mitgliederversammlung; die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
  • die Erstellung des Jahresberichts;
  • die Buchführung; die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

  1. Dem Vorstand Finanzen obliegt die Führung der Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Vorstand Finanzen ist befugt, Beiträge und Umlagen einzuziehen. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.


§ 13 Kassenprüfung

Anlässlich der Wahl des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es dürfen auch Nichtmitglieder zu Kassenprüfern gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer(innen) bleiben bis zur Neuwahl von Kassenprüfern im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Aufgabe der Kassenprüfer(innen) ist es, in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift der Kassenprüfer zu versehen.


§ 14 Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 11 (5) der Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden. 
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Erste Vorsitzende und der Vorstand Finanzen die einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Falls der Verein nicht mehr bestehen sollte, fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vereinsvermögen an eine andere durch die Liquidatoren zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.